Männergesundheit

Wie mit Masken-Verweigerern umgehen? Rechte und Pflichten rund um die Corona-Maskenpflicht

Sie gehören inzwischen ebenso in die Tasche wie Geldbörse oder Mobiltelefon: Alltagsmasken, mit denen man das Corona-Ansteckungsrisiko für sich und andere reduzieren kann. Gerade in diesen heißen Tagen sieht man jedoch immer wieder Mitmenschen, die keine Maske tragen oder deren Mund und Nase nicht vollständig bedeckt sind. Welche Rechte hat man dann als Bürgerin oder Bürger? Und welche Pflichten haben Polizei, Gastronomen und Arbeitgeber zur Eindämmung der Corona-Pandemie? Rechtsanwältin Mareike Gallus von der Kanzlei Preidel . Burmester und Partner-Anwältin von ROLAND Rechtsschutz erklärt die aktuelle Rechtslage.

Frau Gallus, was ist überhaupt die rechtliche Grundlage der Maskenpflicht?

„Die Maskenpflicht ist in den jeweiligen Corona-Verordnungen der Bundesländer festgeschrieben. Dort ist genau geregelt, wer wo eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen muss. Und hier ist auch festgelegt, dass sogenannte textile Barrieren erlaubt sind, wenn sie eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen oder Aussprache verringern können. Eine Kennzeichnung oder zertifizierte Schutzkategorie ist dabei nicht notwendig.“

Was ist mit Masken-Verweigerern: Habe ich das Recht, von ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu verlangen? Welche Optionen habe ich bei Nicht-Beachten?

„Selbstverständlich kann jeder die Menschen in seiner Umgebung auf die Pflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung beispielsweise in Geschäften, auf Märkten und in öffentlichen Nahverkehrsmitteln aufmerksam machen. Grundsätzlich sind aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips jedoch lediglich Kräfte der Exekutive dazu berechtigt, Verstöße gegen die Corona-Verordnung zu ahnden. Das heißt: Ignoriert mein Gegenüber meinen freundlichen Hinweis, kann ich mich jederzeit an die Polizei oder an die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden, zum Beispiel das Gesundheitsamt, wenden und die Durchsetzung der Maskenpflicht verlangen.“

Was dürfen Polizei und Ordnungsamt tun, wenn sich Menschen nicht an die Regeln halten und andere gefährden?

„Die Corona-Verordnungen der Bundesländer legen fest, wie Ordnungswidrigkeiten – also zum Beispiel das Nicht-Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung – geahndet werden. Hier sind Geldbußen bis zu 25.000 Euro möglich. Zusätzlich darf die Polizei im Rahmen der Verhältnismäßigkeit nach dem Polizeigesetz Maßnahmen ergreifen, um ordnungswidrige Zustände zu vermeiden oder zu beenden. Dazu zählen zum Beispiel Platzverweise oder unter extremen Umständen auch eine Ingewahrsamnahme.“

Das lässt einen an die Anti-Corona-Proteste in einigen Großstädten denken. Welche rechtlichen Folgen können Verstöße gegen die Maskenpflicht für die Demo-Teilnehmer und -Veranstalter haben?

„Veranstalter von Demonstrationen haben dafür zu sorgen, dass geeignete Maßnahmen den Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 sicherstellen. Bei einem Zuwiderhandeln drohen ihnen Bußgelder bis zu 25.000 Euro. Diese Bußgelder gelten ebenso für die Personen, die sich nicht an die Maskenpflicht halten.“

Dürfte man Personen, die gegen die Regeln verstoßen, dabei fotografieren oder filmen, und dieses Material an die Polizei weiterleiten?

„Nein, das Fotografieren oder Filmen einer Ordnungswidrigkeit zu Anzeigezwecken ist Bürgern grundsätzlich nicht gestattet. Nur die Behörden haben das Recht, etwaige Ordnungswidrigkeiten entsprechend zu dokumentieren. Deshalb können Zeugen entweder das direkte Gespräch mit den Masken-Verweigerern suchen oder die Polizei informieren. Dies ist insbesondere ratsam, wenn die Stimmung aggressiv ist und ein konstruktives Gespräch nicht möglich scheint.“

Welche Regeln können Gastronomen, Hoteliers und ÖPNV-Anbieter vorschreiben und was dürfen sie machen, wenn sich Gäste nicht daran halten?

„Die Corona-Verordnungen der Länder legen fest, dass Nutzer des öffentlichen Nahverkehrs sowie Gäste von Hotels und Restaurants beim Betreten, Verlassen und Aufsuchen der Toiletten eine Maske tragen müssen. In der Gastronomie muss für den Gast die Möglichkeit der Händereinigung bestehen und die Betreiber sind zur Erhebung und Dokumentation der Kontaktdaten verpflichtet.
Darüber hinausgehende Regelungen können die Betreiber freiwillig im Rahmen des Hausrechtes vornehmen, solange dadurch niemand diskriminiert wird. Bei Nichteinhaltung der hausrechtlich vorgeschriebenen Anforderungen können Gäste des Betriebes verwiesen werden. Kommen sie der Aufforderung, den Betrieb zu verlassen, nicht nach, begehen sie Hausfriedensbruch. Dann können Betreiber die Polizei rufen, um diese Gäste vor die Tür zu setzen.“

Welche Rechte haben Arbeitgeber, wenn sich Mitarbeitende weigern, die betriebsinternen Vorgaben (z. B. Maskenpflicht oder Hygienebestimmungen) einzuhalten?

„Werden das Tragen einer Schutzmaske oder andere Hygienevorgaben vom Arbeitgeber angeordnet, fällt dies unter das sogenannte Weisungsrecht. Demnach kann der Arbeitgeber den Inhalt, den Ort und die Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Auch über die individuellen arbeitsvertraglichen Regelungen hinaus darf der Arbeitgeber also von seinen Arbeitnehmern das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren verlangen, wenn dies im Rahmen der Fürsorgepflicht geboten ist und den schutzwürdigen Interessen der Arbeitnehmer nicht widerspricht. Widersetzt sich ein Arbeitnehmer den Weisungen des Arbeitgebers und sind diese gerechtfertigt, so hat er gegebenenfalls eine Abmahnung oder bei mehrfachen Verstößen auch eine Kündigung zu befürchten.“

Quelle: ROLAND Rechtsschutz