Mann & Lifestyle

Vorsorge rechtzeitig planen: Woran man unbedingt denken sollte – Teil 2

Heute: Vorsorgevollmacht

Eine Patientenverfügung betrifft Vorkehrungen für die medizinische Behandlung. Für eine umfassende Vorsorgeregelung reicht sie jedoch nicht aus. Denn: Müssen beispielsweise Wohnungs- oder Finanzangelegenheiten geregelt werden und ist man selbst nicht mehr in der Lage dazu, bestimmt ein Gericht einen gesetzlichen Betreuer. Mit einer Vorsorgevollmacht kann bereits im Vorfeld eine Person bevollmächtigt werden, der man vertraut. „Damit das Betreuungsgericht im Ernstfall auch von der Vollmacht weiß, ist es ratsam, diese im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen“, rät Birger Mählmann, Pflegeexperte der IDEAL Versicherung. Grundsätzlich ist es möglich, zwischen einer Teil- und einer Generalvollmacht zu wählen. „Mit der Teilvollmacht lassen sich einzelne Bereiche abdecken, beispielsweise Gesundheit und Pflege, Wohnungsangelegenheiten oder die Vertretung gegenüber Behörden und Versicherungen“, so der Pflegeexperte. Die Generalvollmacht dagegen erlaubt dem Bevollmächtigten die Vertretung in allen rechtlichen und persönlichen Bereichen – mit Ausnahme von „höchstpersönlichen Angelegenheiten“. Dazu zählen beispielsweise Eheschließung, Scheidung oder das Ausstellen eines Testamentes. Eine Vorlage für eine Vorsorgevollmacht bietet etwa die Website des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Egal ob Teil- oder Generalvollmacht: Damit die Vorsorgevollmacht rechtssicher ist, empfiehlt es sich, sie von einem Notar oder Rechtsanwalt ausstellen zu lassen. Übrigens: Nicht alle Banken akzeptieren für ihre Geschäftstätigkeit die so erteilten Vorsorgevollmachten. Daher besser bei der Bank nachfragen und gegebenenfalls zusätzlich eine separate Bankvollmacht ausstellen.

In Teil 3 erfahren Sie, warum neben einer Vorsorgevollmacht eine Betreuungsverfügung sinnvoll sein kann.

Quelle: IDEAL Lebensversicherung a.G.