Männergesundheit

Was Sie über Kurzzeitpflege wissen sollten – Teil 3

Heute: Kosten rund um die Kurzzeitpflege

Die Kosten für eine stationäre Kurzzeitpflege setzen sich aus folgenden Posten zusammen: Unterbringung und Verpflegung, Pflege- und Betreuungskosten sowie Investitionskosten, die beispielsweise für den Betrieb des Heims notwendig sind. Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 werden von der Pflegekasse für die Kurzzeitpflege mit einem Pauschalbetrag von 1.612 Euro jährlich bezuschusst. „Die Pflegekasse erstattet allerdings nur die Aufwände, die rund um die Pflege anfallen“, weiß Birger Mählmann, Pflegeexperte der IDEAL Versicherung. Diese Aufwände sind dabei vom Pflegegrad abhängig: Für den Pflegegrad 5 fängt der Tagessatz bei etwa 92 Euro an – nach nur 17 Tagen wäre der Zuschuss von 1.612 Euro dann schon fast aufgebraucht. Die Tagessätze unterscheiden sich allerdings regional sehr stark und liegen beispielsweise in Bayern deutlich höher. Für die Pflegekosten, die der Zuschuss nicht abdeckt, sowie für die Kosten für Unterbringung und Verpflegung können Pflegebedürftige den sogenannten Entlastungsbetrag nutzen: Jedem, der einen Pflegegrad hat und von Angehörigen zu Hause gepflegt wird, stehen monatlich 125 Euro zur Verfügung. Pflegebedürftige, die ausschließlich von Angehörigen zu Hause gepflegt werden, haben zudem Anspruch auf Pflegegeld, das während der Kurzzeitpflege zur Hälfte weitergezahlt wird. Die Höhe ist dabei abhängig vom Pflegegrad. Doch auch diese Beiträge sind schnell aufgebraucht. Daher müssen Pflegebedürftige oder deren Angehörige meist einen Teil der Kosten selbst tragen.

In Teil 4 erfahren Sie den Unterschied zur Verhinderungspflege und wie sich beide kombinieren beziehungsweise miteinander verrechnen lassen.

Quelle: IDEAL Lebensversicherung a.G.