ARAG Experte Jan Kemperdiek ĂŒber SchĂ€den in der WaschstraĂe
Es kommt regelmĂ€Ăig vor, dass in Waschboxen und -straĂen Autos nicht nur sauber, sondern beschĂ€digt werden. Die Schuldfrage sorgt regelmĂ€Ăig fĂŒr Streitereien, die nicht selten vor Gericht landen. ARAG Experte Jan Kemperdiek beantwortet die wichtigsten Fragen und nennt passende Gerichtsurteile.
Erst kĂŒrzlich ging es vor dem Bundesgerichtshof (BGH) um einen teuren WaschstraĂen-Besuch, bei dem ein Heckspoiler abgerissen wurde. Wer haftet bei solchen SchĂ€den?
Jan Kemperdiek: Das lĂ€sst sich â wie so oft in der Rechtsprechung â nicht pauschal beantworten. Beim Fall, der es bis vor den BGH geschafft hat, ging es um einen Range Rover mit serienmĂ€Ăig ausgestattetem Heckspoiler (Az.: VII ZR 39/24). Und der passte offensichtlich nicht so recht zur Waschanlage, denn wĂ€hrend des Waschvorgangs wurde der Heckspoiler abgerissen. Der Fahrer verlangte daraufhin mehr als 3.000 Euro Schadensersatz vom Betreiber der Waschanlage, eine NutzungsausfallentschĂ€digung von 119 Euro fĂŒr den Tag der Fahrzeugreparatur sowie die Freistellung von Rechtsanwaltskosten. Doch der Waschanlagen-Betreiber weigerte sich, die Kosten zu ĂŒbernehmen. Immerhin gab es diverse Hinweis- und Warnschilder, unter anderem eines, das die Haftung fĂŒr Anbauteile und Heckspoiler ausschloss. Trotzdem entschieden die Richter, dass dem Range-Rover-Fahrer sehr wohl ein vertraglicher Schadensersatzanspruch zustehe. Denn neben der Reinigung des Wagens hat ein Betreiber die Nebenpflicht, das Fahrzeug vor BeschĂ€digungen zu bewahren. Und da der Heckspoiler ordentlich angebracht und sogar serienmĂ€Ăig zum Fahrzeug gehörte, war in diesem Fall der Warnhinweis nicht ausreichend, da er sich nicht auf die serienmĂ€Ăige Ausstattung bezog. Betreiber können aber bestimmte Fahrzeugmodelle, die sie fĂŒr schadensanfĂ€llig halten, von der Benutzung ihrer Anlagen ausschlieĂen. Darauf mĂŒssen sie betroffene Fahrzeughalter dann explizit hinweisen.
Kann die Stellung von Heckscheibenwischern in der WaschstraĂe vorgeschrieben werden?
Jan Kemperdiek: Auch hier kommt es darauf an. In WaschstraĂen gibt es in aller Regel keine vertragliche und jedenfalls keine gesetzliche Verpflichtung, Heckscheibenwischer in eine waagerechte Position zu bringen, um die WaschstraĂe nutzen zu dĂŒrfen. So etwas könnte der Betreiber einer Waschanlage aber grundsĂ€tzlich zu einer Nutzungsbedingung machen. Das hĂ€tte zur Folge, dass bei einem VerstoĂ gegen diese Verpflichtung ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen sein kann. In einem konkreten Fall war der hintere Scheibenwischer eines Fahrzeugs wĂ€hrend des Waschvorgangs abgerissen und hatte am folgenden Fahrzeug LackschĂ€den verursacht. Der GeschĂ€digte verlangte daraufhin Schadensersatz vom Fahrer vor ihm, weil der seinen Scheibenwischer in senkrechter Position gelassen hatte. Doch die Richter sahen keine Pflichtverletzung im senkrecht stehenden Scheibenwischer. Und da der Fahrer nicht der Betreiber der Waschanlage war, hatte er auch keine Verkehrssicherungspflicht (Landgericht Stendal, Az.: 22 S 6/22).
Gibt es auch FĂ€lle, in denen sich zwei StreithĂ€hne den Schaden teilen mĂŒssen?
Jan Kemperdiek: Klar. Die gibt es. Als Beispiel kann ich einen Fall nennen, in dem ein Autofahrer wĂ€hrend des Waschvorgangs bremste, weil sein Vordermann verzögert aus der WaschstraĂe herausfuhr. Durch den Bremsvorgang rutschte sein Fahrzeug vom Transportband und wurde dabei beschĂ€digt. Der Autofahrer verlangte daraufhin Schadensersatz vom Vordermann. Doch dessen Haftpflichtversicherung verweigerte die Zahlung. Denn der Grund fĂŒr das verzögerte Verlassen der Waschanlage war nicht etwa ein unaufmerksamer Fahrer, sondern ein bockiges Auto, das erst nach einigen Startversuchen wieder ansprang. In zweiter Instanz sprachen die Richter des Oberlandesgerichts ZweibrĂŒcken schlieĂlich beiden Fahrern eine Teilschuld zu. Allerdings trug der Bremser mit 70 Prozent die Hauptschuld. Denn ihm hĂ€tte klar sein mĂŒssen, dass ein Bremsvorgang in einer WaschstraĂe nicht gut ausgehen kann. Zudem gab es eindeutige Hinweistafeln in der Anlage, die vor einem Bremsen warnen (Az.: 1 U 63/19).
Wenn man nicht bremsen darf: Wer hat denn Schuld, wenn es zum Zusammenprall zweier Fahrzeuge in der WaschstraĂe kommt?
Jan Kemperdiek: Halten sich in der WaschstraĂe alle an die Regeln, passiert meistens nichts. Bremst der Vordermann und gerĂ€t man dadurch selbst in Gefahr, ist genau zu ĂŒberlegen, ob man mit seiner eigenen Reaktion gegen Regeln der Waschanlagennutzung verstöĂt. Am besten sollten Nutzer auf die Funktion der Waschanlage vertrauen statt eigenmĂ€chtig in deren AblĂ€ufe einzugreifen. Im Zweifel muss man es auf einen Crash ankommen lassen; das ist unter UmstĂ€nden die gĂŒnstigere Alternative. In einem Fall hatte ein Bremsmanöver den ganzen Waschbetrieb auf den Kopf gestellt. Der Fahrer hatte wĂ€hrend des Waschvorgangs gebremst, um einen Zusammenprall mit dem vor ihm gezogenen Fahrzeug zu verhindern. Beide Fahrzeuge wurden bei ausgeschaltetem Motor auf einer Vorrichtung durch die WaschstraĂe gezogen. Doch das Hinterrad des Vordermanns löste sich aus der Transportvorrichtung und der Wagen blieb mitten in der Anlage liegen. Daher trat der hintere Fahrer auf die Bremse. Durch sein Manöver wurde allerdings der gesamte Rhythmus der Anlage durcheinandergebracht, so dass am Ende die GeblĂ€setrocknung auf sein Heck krachte. Auf dem Schaden von rund 4.500 Euro blieb er sitzen. Das klingt erst einmal ungerecht, dass nicht auch hier beide Fahrer in die Pflicht genommen werden. Doch verkehrsrechtlich gesehen sind Fahrzeuge mit ausgeschaltetem Motor nicht in Betrieb. Sie werden ohne eigene Motorkraft durch eine WaschstraĂe gezogen. Daher mĂŒssen Halter â anders als beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs â auch keinen Schadensersatz leisten, wenn ihnen auch kein anderweitiges Fehlverhalten in der WaschstraĂe nachzuweisen ist (Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 12 U 57/19).
Und wenn nachweislich der Betreiber Schuld am Schaden ist?
Jan Kemperdiek: Dann muss er den Schaden ersetzen. Unter UmstĂ€nden muss er nicht nur die Reparaturkosten ersetzen, sondern sogar Nutzungsausfall bezahlen. Auch dazu gibt es ein Gerichtsurteil: Dabei ging es um die BĂŒrsten einer WaschstraĂe, die die Heckscheibe eines Pkw eindrĂŒckten. Die Werkstatt, die mit der Reparatur des Schadens betraut war, konnte jedoch keinen passenden Ersatz finden, so dass der Besitzer des Pkw sich entnervt selbst auf die Suche nach einer Heckscheibe machte. Das dauerte am Ende ganze 99 Tage. AnschlieĂend verlangte der Autobesitzer vom Waschanlagenbetreiber nicht nur die Reparaturkosten in Höhe von rund 5.600 Euro, sondern zusĂ€tzlich einen Nutzungsausfall von 65 Euro tĂ€glich, also zusĂ€tzlich etwa 6.400 Euro. Der Waschanlagenbesitzer musste am Ende tatsĂ€chlich fĂŒr alles zahlen â allerdings mit einer EinschrĂ€nkung: Der Schadensersatz wurde auf gut 3.000 Euro reduziert (Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 24 U 111/05).
Kann der Betreiber einer Waschanlage seine Haftung fĂŒr SchĂ€den eigentlich mittels Allgemeiner GeschĂ€ftsbedingungen (AGB) vollkommen ausschlieĂen?
Jan Kemperdiek: Nein. Ein Haftungsausschluss, der vorsĂ€tzliches oder grob fahrlĂ€ssiges Handeln des Betreibers umfasst, ist nach dem Gesetz insgesamt unwirksam. Aber auch auf einen Haftungsausschluss fĂŒr SchĂ€den, die durch leichte FahrlĂ€ssigkeit eingetreten sind, kann sich der Betreiber nicht berufen. In einem konkreten Fall bezog sich der Haftungsausschluss zwar nur auf besonders gefĂ€hrdete AuĂenteile wie Spiegel, Scheibenwischer etc. Das spielte fĂŒr die Richter aber keine Rolle, sie befanden die entsprechende Klausel fĂŒr unwirksam. Denn der Kunde darf berechtigterweise darauf vertrauen, dass sein Fahrzeug unbeschĂ€digt aus der Waschanlage kommt und dass er Schadensersatz erhĂ€lt, sollte doch ein Schaden auftreten, der vom Betreiber â in welcher Form auch immer â verschuldet ist (BGH, Az.: X ZR 133/03).
Quelle: ARAG
ARAG Experte Jan Kemperdiek ĂŒber SchĂ€den in der WaschstraĂe
Es kommt regelmĂ€Ăig vor, dass in Waschboxen und -straĂen Autos nicht nur sauber, sondern beschĂ€digt werden. Die Schuldfrage sorgt regelmĂ€Ăig fĂŒr Streitereien, die nicht selten vor Gericht landen. ARAG Experte Jan Kemperdiek beantwortet die wichtigsten Fragen und nennt passende Gerichtsurteile.
Erst kĂŒrzlich ging es vor dem Bundesgerichtshof (BGH) um einen teuren WaschstraĂen-Besuch, bei dem ein Heckspoiler abgerissen wurde. Wer haftet bei solchen SchĂ€den?
Jan Kemperdiek: Das lĂ€sst sich â wie so oft in der Rechtsprechung â nicht pauschal beantworten. Beim Fall, der es bis vor den BGH geschafft hat, ging es um einen Range Rover mit serienmĂ€Ăig ausgestattetem Heckspoiler (Az.: VII ZR 39/24). Und der passte offensichtlich nicht so recht zur Waschanlage, denn wĂ€hrend des Waschvorgangs wurde der Heckspoiler abgerissen. Der Fahrer verlangte daraufhin mehr als 3.000 Euro Schadensersatz vom Betreiber der Waschanlage, eine NutzungsausfallentschĂ€digung von 119 Euro fĂŒr den Tag der Fahrzeugreparatur sowie die Freistellung von Rechtsanwaltskosten. Doch der Waschanlagen-Betreiber weigerte sich, die Kosten zu ĂŒbernehmen. Immerhin gab es diverse Hinweis- und Warnschilder, unter anderem eines, das die Haftung fĂŒr Anbauteile und Heckspoiler ausschloss. Trotzdem entschieden die Richter, dass dem Range-Rover-Fahrer sehr wohl ein vertraglicher Schadensersatzanspruch zustehe. Denn neben der Reinigung des Wagens hat ein Betreiber die Nebenpflicht, das Fahrzeug vor BeschĂ€digungen zu bewahren. Und da der Heckspoiler ordentlich angebracht und sogar serienmĂ€Ăig zum Fahrzeug gehörte, war in diesem Fall der Warnhinweis nicht ausreichend, da er sich nicht auf die serienmĂ€Ăige Ausstattung bezog. Betreiber können aber bestimmte Fahrzeugmodelle, die sie fĂŒr schadensanfĂ€llig halten, von der Benutzung ihrer Anlagen ausschlieĂen. Darauf mĂŒssen sie betroffene Fahrzeughalter dann explizit hinweisen.
Kann die Stellung von Heckscheibenwischern in der WaschstraĂe vorgeschrieben werden?
Jan Kemperdiek: Auch hier kommt es darauf an. In WaschstraĂen gibt es in aller Regel keine vertragliche und jedenfalls keine gesetzliche Verpflichtung, Heckscheibenwischer in eine waagerechte Position zu bringen, um die WaschstraĂe nutzen zu dĂŒrfen. So etwas könnte der Betreiber einer Waschanlage aber grundsĂ€tzlich zu einer Nutzungsbedingung machen. Das hĂ€tte zur Folge, dass bei einem VerstoĂ gegen diese Verpflichtung ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen sein kann. In einem konkreten Fall war der hintere Scheibenwischer eines Fahrzeugs wĂ€hrend des Waschvorgangs abgerissen und hatte am folgenden Fahrzeug LackschĂ€den verursacht. Der GeschĂ€digte verlangte daraufhin Schadensersatz vom Fahrer vor ihm, weil der seinen Scheibenwischer in senkrechter Position gelassen hatte. Doch die Richter sahen keine Pflichtverletzung im senkrecht stehenden Scheibenwischer. Und da der Fahrer nicht der Betreiber der Waschanlage war, hatte er auch keine Verkehrssicherungspflicht (Landgericht Stendal, Az.: 22 S 6/22).
Gibt es auch FĂ€lle, in denen sich zwei StreithĂ€hne den Schaden teilen mĂŒssen?
Jan Kemperdiek: Klar. Die gibt es. Als Beispiel kann ich einen Fall nennen, in dem ein Autofahrer wĂ€hrend des Waschvorgangs bremste, weil sein Vordermann verzögert aus der WaschstraĂe herausfuhr. Durch den Bremsvorgang rutschte sein Fahrzeug vom Transportband und wurde dabei beschĂ€digt. Der Autofahrer verlangte daraufhin Schadensersatz vom Vordermann. Doch dessen Haftpflichtversicherung verweigerte die Zahlung. Denn der Grund fĂŒr das verzögerte Verlassen der Waschanlage war nicht etwa ein unaufmerksamer Fahrer, sondern ein bockiges Auto, das erst nach einigen Startversuchen wieder ansprang. In zweiter Instanz sprachen die Richter des Oberlandesgerichts ZweibrĂŒcken schlieĂlich beiden Fahrern eine Teilschuld zu. Allerdings trug der Bremser mit 70 Prozent die Hauptschuld. Denn ihm hĂ€tte klar sein mĂŒssen, dass ein Bremsvorgang in einer WaschstraĂe nicht gut ausgehen kann. Zudem gab es eindeutige Hinweistafeln in der Anlage, die vor einem Bremsen warnen (Az.: 1 U 63/19).
Wenn man nicht bremsen darf: Wer hat denn Schuld, wenn es zum Zusammenprall zweier Fahrzeuge in der WaschstraĂe kommt?
Jan Kemperdiek: Halten sich in der WaschstraĂe alle an die Regeln, passiert meistens nichts. Bremst der Vordermann und gerĂ€t man dadurch selbst in Gefahr, ist genau zu ĂŒberlegen, ob man mit seiner eigenen Reaktion gegen Regeln der Waschanlagennutzung verstöĂt. Am besten sollten Nutzer auf die Funktion der Waschanlage vertrauen statt eigenmĂ€chtig in deren AblĂ€ufe einzugreifen. Im Zweifel muss man es auf einen Crash ankommen lassen; das ist unter UmstĂ€nden die gĂŒnstigere Alternative. In einem Fall hatte ein Bremsmanöver den ganzen Waschbetrieb auf den Kopf gestellt. Der Fahrer hatte wĂ€hrend des Waschvorgangs gebremst, um einen Zusammenprall mit dem vor ihm gezogenen Fahrzeug zu verhindern. Beide Fahrzeuge wurden bei ausgeschaltetem Motor auf einer Vorrichtung durch die WaschstraĂe gezogen. Doch das Hinterrad des Vordermanns löste sich aus der Transportvorrichtung und der Wagen blieb mitten in der Anlage liegen. Daher trat der hintere Fahrer auf die Bremse. Durch sein Manöver wurde allerdings der gesamte Rhythmus der Anlage durcheinandergebracht, so dass am Ende die GeblĂ€setrocknung auf sein Heck krachte. Auf dem Schaden von rund 4.500 Euro blieb er sitzen. Das klingt erst einmal ungerecht, dass nicht auch hier beide Fahrer in die Pflicht genommen werden. Doch verkehrsrechtlich gesehen sind Fahrzeuge mit ausgeschaltetem Motor nicht in Betrieb. Sie werden ohne eigene Motorkraft durch eine WaschstraĂe gezogen. Daher mĂŒssen Halter â anders als beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs â auch keinen Schadensersatz leisten, wenn ihnen auch kein anderweitiges Fehlverhalten in der WaschstraĂe nachzuweisen ist (Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 12 U 57/19).
Und wenn nachweislich der Betreiber Schuld am Schaden ist?
Jan Kemperdiek: Dann muss er den Schaden ersetzen. Unter UmstĂ€nden muss er nicht nur die Reparaturkosten ersetzen, sondern sogar Nutzungsausfall bezahlen. Auch dazu gibt es ein Gerichtsurteil: Dabei ging es um die BĂŒrsten einer WaschstraĂe, die die Heckscheibe eines Pkw eindrĂŒckten. Die Werkstatt, die mit der Reparatur des Schadens betraut war, konnte jedoch keinen passenden Ersatz finden, so dass der Besitzer des Pkw sich entnervt selbst auf die Suche nach einer Heckscheibe machte. Das dauerte am Ende ganze 99 Tage. AnschlieĂend verlangte der Autobesitzer vom Waschanlagenbetreiber nicht nur die Reparaturkosten in Höhe von rund 5.600 Euro, sondern zusĂ€tzlich einen Nutzungsausfall von 65 Euro tĂ€glich, also zusĂ€tzlich etwa 6.400 Euro. Der Waschanlagenbesitzer musste am Ende tatsĂ€chlich fĂŒr alles zahlen â allerdings mit einer EinschrĂ€nkung: Der Schadensersatz wurde auf gut 3.000 Euro reduziert (Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 24 U 111/05).
Kann der Betreiber einer Waschanlage seine Haftung fĂŒr SchĂ€den eigentlich mittels Allgemeiner GeschĂ€ftsbedingungen (AGB) vollkommen ausschlieĂen?
Jan Kemperdiek: Nein. Ein Haftungsausschluss, der vorsĂ€tzliches oder grob fahrlĂ€ssiges Handeln des Betreibers umfasst, ist nach dem Gesetz insgesamt unwirksam. Aber auch auf einen Haftungsausschluss fĂŒr SchĂ€den, die durch leichte FahrlĂ€ssigkeit eingetreten sind, kann sich der Betreiber nicht berufen. In einem konkreten Fall bezog sich der Haftungsausschluss zwar nur auf besonders gefĂ€hrdete AuĂenteile wie Spiegel, Scheibenwischer etc. Das spielte fĂŒr die Richter aber keine Rolle, sie befanden die entsprechende Klausel fĂŒr unwirksam. Denn der Kunde darf berechtigterweise darauf vertrauen, dass sein Fahrzeug unbeschĂ€digt aus der Waschanlage kommt und dass er Schadensersatz erhĂ€lt, sollte doch ein Schaden auftreten, der vom Betreiber â in welcher Form auch immer â verschuldet ist (BGH, Az.: X ZR 133/03).
Quelle: ARAG
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