Technik & Verkehr

Drohnenfotos sind nicht immer erlaubt – und nicht ĂŒberall

Ein Foto von oben eröffnet ganz neue Perspektiven. Darum gehen auch Privatpersonen gerne mit einer Drohne auf Motivjagd. Doch dabei mĂŒssen sie den Datenschutz, die PrivatsphĂ€re von Dritten und die Sicherheit im Blick behalten. Andernfalls drohen Bußgelder oder man macht sich sogar strafbar, so das Infocenter der R+V-Versicherung.

„Wer Menschen ungefragt ablichtet, kann deren Recht am eigenen Bild verletzen – vor allem wenn man die Bilder im Anschluss veröffentlicht“, sagt Sascha Nuß, Jurist bei der R+V Versicherung. Das gilt auch fĂŒr Foto- und Videoaufnahmen mit einer Drohne. Allerdings gibt es Ausnahmen, etwa wenn die Personen nur „Beiwerk“ sind und nicht das eigentliche Motiv. „Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Person zufĂ€llig neben einer SehenswĂŒrdigkeit steht oder auf einer Landschaftsaufnahme zu sehen ist. Auch die Teilnehmer einer Versammlung mĂŒssen damit rechnen, fotografiert zu werden“, erklĂ€rt Nuß. Allerdings ist ein Überfliegen von Menschenansammlungen fĂŒr die meisten privaten Drohnen nicht zulĂ€ssig.

Aufnahmen von fremden GrundstĂŒcken sind tabu

Drohnenpiloten mĂŒssen zudem die PrivatsphĂ€re anderer beachten. So dĂŒrfen private GrundstĂŒcke nicht einfach zusammen mit dem eigenen GrundstĂŒck fotografiert werden. „Aufnahmen von fremden WohngrundstĂŒcken sind grundsĂ€tzlich tabu, wenn der Besitzer nicht explizit zustimmt“, sagt R+V-Experte Nuß. Wer mit seiner Drohne Personen ohne ihre Einwilligung in der Wohnung fotografiert oder filmt, macht sich unter UmstĂ€nden sogar strafbar. Zudem gibt es in Deutschland fĂŒr viele Gebiete und GebĂ€ude spezielle Regelungen. Über FreibĂ€der und Badeseen darf die Drohne im Regelfall nur außerhalb der Badezeiten fliegen. Von Bundesfernstraßen und -wasserstraßen, von Bahnlinien, Industrieanlagen und KrankenhĂ€usern muss in der Regel ein Sicherheitsabstand von mindestens 100 Metern eingehalten werden. „Bei FlughĂ€fen muss der seitliche Abstand sogar 1.000 Meter betragen“, ergĂ€nzt Nuß.

Vor Abflug registrieren

Wichtig: Wer sich eine private Drohne mit Kamera anschafft, muss sich vor dem ersten Flug online beim Luftfahrt-Bundesamt registrieren. Dasselbe gilt fĂŒr alle Drohnen, die mehr als 250 Gramm wiegen. Das GerĂ€t bekommt dann eine elektronische Identifikationsnummer, mit der sie bei VorfĂ€llen oder VerstĂ¶ĂŸen zugeordnet werden kann. Sascha Nuß rĂ€t den Drohnenpiloten, sich vor vorab ĂŒber alle Vorschriften zu informieren.

Weitere Tipps des R+V-Infocenters:

  • Drohnen unter 250 g ohne Kamera oder andere Aufzeichnungsmöglichkeiten brauchen keine elektronische Identifikationsnummer. Diese GerĂ€te dĂŒrfen auch ĂŒber WohngrundstĂŒcken fliegen (Flughöhe mindestens 100 Meter).
  • Ob mit oder ohne Kamera, fĂŒr alle Drohnen unter 250 g gilt: Man muss keine PrĂŒfung fĂŒr den EU-Kompetenznachweis machen, jedoch die rechtlichen Vorgaben kennen und einhalten.
  • Die meisten privaten Drohnen dĂŒrfen in einer maximalen Höhe von 120 Metern ĂŒber dem Grund fliegen – allerdings nicht ĂŒberall: EinschrĂ€nkungen sind mit dem Map Tool auf der Digitalen Plattform „Unbemannte Luftfahrt“ (dipul) einsehbar.
  • Wer eine Drohne besitzt, muss eine Haftpflichtversicherung abschließen. Es gibt spezielle Versicherungen – entweder als eigene Police oder als ErgĂ€nzung zur bestehenden Privathaftpflicht-Versicherung. Drohnenpiloten mĂŒssen den Versicherungsnachweis immer dabeihaben.

Quelle: Infocenter der R+V Versicherung