Technik & Verkehr

Vorsicht vor Kopfhörern im Straßenverkehr

  • „Ohren auf!“ – klare Empfehlung der GTÜ für alle Verkehrsteilnehmer
  • Das Gehör ist entscheidend für die Wahrnehmung von Warnsignalen und Umgebungsgeräuschen
  • Verboten sind Kopfhörer im Straßenverkehr nicht

Kopfhörer im Straßenverkehr sind nicht grundsätzlich verboten – aber ihr Einsatz sollte gut überlegt sein. Denn wer sie trägt, hat ein höheres Unfallrisiko, weil Umgebungsgeräusche weniger gut wahrgenommen werden. So fasst die GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung mbH die Situation rund um die beliebten mobilen Soundbringer zusammen.

Was genau gilt in Sachen Kopfhörer, wenn man beispielsweise mit dem Fahrrad oder dem Auto unterwegs ist? In der Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es lediglich in Paragraf 23, Absatz 1, zu „Sonstigen Pflichten von Fahrzeugführenden“: „Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.“

Das Gehör darf nicht beeinträchtigt sein: Diese Vorgabe ist eine wichtige Orientierung. Hohe Lautstärken verbieten sich somit. Doch noch besser ist es, gar keine Kopfhörer im Straßenverkehr zu verwenden. Denn sie mindern schon ohne Tonsignal die Hörfähigkeit. Das gilt für kleine, beidseitig im Ohr getragene Varianten ebenso wie für voluminöse, ohrumschließende Modelle. Zusätzlich ablenken und für Unaufmerksamkeit sorgen können natürlich Musik oder die Inhalte von Sprachwiedergaben, etwa Podcasts.

Neben der Wahrnehmung von Umgebungsgeräuschen ist es unbedingt wichtig, Sondersignale zum Beispiel von Feuerwehr, Polizei, Rettungswagen und anderen Hilfsorganisationen zu hören. Daher eignen sich Kopfhörer mit aktiver Unterdrückung von Umgebungsgeräuschen erst recht nicht für den Mobileinsatz. Wenn die Soundtechnik auf den Ohren die Wahrnehmung eines Sondersignals oder des Hupens anderer Autofahrer verhindert, ist das eine Ordnungswidrigkeit, und es droht ein Bußgeld. Außerdem haben Autofahrer oder Fahrradfahrer, die nachweißlich Kopfhörer tragen und in einen Unfall verwickelt werden, laut Versicherern eine Teilschuld.

An Fußgänger richtet sich der StVO-Paragraf 23, Absatz 1, nicht. Doch die Vorsicht vor Kopfhörern gilt auch für sie, weil sie sonst wichtige Umgebungsgeräusche wie etwa Fahrradklingeln oder herannahende Autos nur eingeschränkt wahrnehmen. Insbesondere Fahrzeuge mit Elektroantrieb, also E-Autos, E-Scooter und Krafträder mit E-Antrieb werden wegen ihrer leiseren Fahrgeräusche weniger rechtzeitig wahrgenommen. Und gerade sie sind immer häufiger auf den Straßen unterwegs.

Als Freisprechanlage beispielsweise für das Smartphone hingegen können Kopfhörer genutzt werden, um Telefonie und andere Funktionen per Sprache zu steuern. Aus rechtlicher Sicht ist das sogar sinnvoll. Denn so kann die im selben StVO-Paragrafen formulierte Forderung erfüllt werden, dass der Fahrer „ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen [darf], wenn […] hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird.“

Quelle: Gesellschaft für Technische Überwachung mbH (GTÜ)