Wohnen & Leben

Bauen 2.0 – effizient und nachhaltig

ARAG Experten über die Förderung von klimafreundlichem Bauen

Ob Bauherr oder Ersterwerber eines neuen Gebäudes – wer besonders klimafreundlich baut oder kauft, kann seit 1. März mit günstigen Krediten der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) rechnen. Die ARAG Experten informieren über die Fördervoraussetzungen und geben Bauherren Tipps, wie der Traum vom eigenen Haus problemlos gelingt.

So wird gefördert

Wer neu baut oder ein neues Gebäude erwirbt, das den sogenannten Effizienzhausstandard 40 erfüllt, kann mit einem im Vergleich zum Finanzmarkt günstigeren Kredit der KfW rechnen. Eine noch höhere Förderung gibt es laut ARAG Experten für besonders umweltschonende Neubauten, die mit dem Qualitätssiegel „Nachhaltiges Gebäude Plus“ oder „Nachhaltiges Gebäude Premium“ ausgezeichnet wurden.

Gefördert werden können sowohl die Kosten für das Bauwerk als auch für technische Anlagen, Fachplanung, Baubegleitung oder Einbindung von Energieeffizienz-Fachleuten. Beantragen können Bauherren die Förderung über ihre Bank oder ihren Finanzierungsplaner vor Ort. Je nach Dauer des Kredites liegt der effektive Zins bei einer zehnjährigen Zinsbindung bei 0,01 bis 1,48 Prozent pro Jahr.

Baupfusch

Laut einer Studie gehören fehlerhafte Kellerabdichtungen zu den häufigsten Mängeln bei der Errichtung von Ein- oder Zweifamilienhäusern. Aber auch fehlerhafte Dachdämmungen, mangelnde Luftdichtigkeit an Fenstern und Türen oder nicht funktionierende Fußbodenheizungen gehören zum Alltag von frischgebackenen Bauherren. Häufige Gründe von Baumängeln sind unter anderem Fachkräftemangel, komplexe Bauvorhaben mit hohen energetischen Anforderungen sowie die Beteiligung vieler verschiedener Akteure am Bau. Verantwortlich für Baupfusch ist nach Auskunft der ARAG Experten immer der Betrieb, der ihn verursacht hat. Dabei liegt die Beweislast für einen mangelfreien Bau bis zur Abnahme beim Auftragnehmer, also beim Dienstleister, der mit dem Bau beauftragt wurde. Nach der Abnahme müssen Bauherren nachweisen, dass ein Bauschaden oder Mangel vorliegt.

Versicherungen und Vorkehrungen

Natürlich kann es trotz Vorkehrungen und Absprachen zu Mängeln kommen, mit denen Bauherren vielleicht gar nicht gerechnet haben. Zu Streitigkeiten kann es auch fernab der Baustelle kommen, zum Beispiel mit dem Architekturbüro oder einer Behörde. Fest steht, Pfusch am Bau kann teuer werden. Doch es gibt Möglichkeiten, das Risiko für eine Baustelle zu reduzieren. Zunächst raten die ARAG Experten, nur Fachbetriebe zu wählen, die in der Handwerkskammer eingetragen sind und ausreichend nachweisbare Qualifizierungen besitzen. Zu jedem Betrieb gehört außerdem ein Meister, der die Hauptverantwortung trägt. Das gilt laut ARAG Experten allerdings nicht für Trockenbauer, die ohne Meister auskommen dürfen. Zudem sollten Bauherren frühzeitig und regelmäßig die Baustelle besichtigen und kontrollieren. Bei wichtigen Arbeiten sollte ein Sachverständiger hinzugezogen werden. Eine Versicherung für Bauherren kann im Fall eines Baupfusches dabei helfen, dass sie zu ihrem Recht kommen.

Mängel richtig dokumentieren

Die ARAG Experten raten, alle sichtbaren Mängel selbst oder durch einen Sachverständigen in einem Abnahmeprotokoll zu dokumentieren – dabei können auch Fotos helfen. Mängel, die Bauherren bei der Abnahme gekannt haben, können anschließend nur geltend gemacht werden, wenn sie bei der Abnahme im Protokoll festgehalten wurden. Ansonsten können mögliche Ansprüche gegebenenfalls entfallen.

Gut zu wissen: Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass der Einzug nicht mit der Bauabnahme gleichzusetzen ist. Wenn Bauherren im Abnahmeprotokoll also beispielsweise eine Vielzahl an Mängeln listen, wie fehlerhafte Abdichtungen, einen Riss in der Außenwand oder eine fehlende Dämmung, haben sie das Recht auf Nachbesserung, können die Immobilie aber dennoch beziehen.

Die nächsten Schritte

Jede Abweichung von der vertraglich vereinbarten Leistung ist laut ARAG Experten ein Baumangel. Es muss also noch kein Folgeschaden entstanden sein und es ist auch nicht erheblich, ob daraus überhaupt ein Schaden entstehen kann. Ein typisches Beispiel dafür ist die Fehllieferung von minderwertigerem Material, das nicht grundsätzlich untauglich ist, dass die Bauherren aber so nicht gewählt haben. Auch dafür können sie den beauftragten Betrieb in Regress nehmen. Die Rechnungen der Betriebe können helfen, dem Verursacher die Schuld nachzuweisen. Denn dort sind die geleisteten Arbeiten und die verwendeten Materialien aufgelistet. Beseitigt der Betrieb den Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist, dürfen die Häuslebauer einen anderen Handwerksbetrieb beauftragen.

Verjährung und Gewährleistung

Mit der Bauabnahme beginnt eine fünfjährige Gewährleistungsfrist. Sie gilt für alle Mängel sowie Schäden, die eindeutig aus Baumaßnahmen entstanden sind. In dieser Zeit können Bauherren eine Beseitigung der Mängel oder eine Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten und unter Umständen auch Schadensersatz einfordern.

Weitere interessante Informationen unter: https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/

Quelle: ARAG