Der Oktober bedeutet nicht nur Herbst, Kastanien und Erntedank. Beim „O“ klingelt es auch vielen Autofahrern im Kopf: Von „O bis O“ nämlich, also von Oktober bis Ostern ist der empfehlenswerte Zeitraum für das Fahren mit Winterreifen. Gesetzlich vorgeschrieben ist diese Spanne nicht, wohl aber gilt in der Straßenverkehrsordnung (StVO) die situative Winterreifenpflicht. Wer trotz winterlicher Straßenverhältnisse mit Sommerreifen fährt, hat bei einem Unfall ein Problem mit seiner Versicherung.
Falsche Bereifung gefährdet Kaskoschutz
Die StVO schreibt vor, dass bei winterlichen Verhältnissen – also bei Glatteis, Eis- und Schneeglätte – Winterreifen zum Fahren aufgezogen sein müssen. Wessen Auto dann noch sommerlich unterwegs ist, handelt laut dem Gesetzgeber grob fahrlässig – im Falle eines Unfalls muss ein Versicherungsnehmer dann mit einer Leistungskürzung seiner Kaskoversicherung rechnen. Ähnliche Auswirkungen hat die Fahrlässigkeit auf den Haftpflichtschutz, die den Schaden eines eventuellen Unfallgeschädigten auffängt. Die Winterreifenpflicht soll diesen Folgen gleich vorbeugen. Deshalb zahlt ein bei Eis und Schnee erwischter Sommerreifenfahrer 60 Euro und erhält einen Punkt im Fahrerlaubnisregister in Flensburg. Zusätzlich – viele wissen das nicht – haftet der Fahrzeughalter: Auch er kassiert einen Punkt und muss sogar 75 Euro bezahlen.
Zu erkennen sind Winterreifen am sogenannten „Alpine-Symbol“ – ein Berg mit einer Schneeflocke. Zusätzlich gelten bis zum 30. September 2024 Reifen mit M+S-Kennzeichnung als wintertauglich, wenn sie bis zum 31. Dezember 2017 hergestellt worden sind.
Profiltiefe beachten
In der Werkstatt prüfen die Profis, aber wer die Winterbesohlung seines Autos selbst durchführt, muss auch auf die nötige Profiltiefe achten: Mindestens 1,6 Millimeter sollten noch da sein, der ADAC empfiehlt eher 4 Millimeter. Motorräder sind übrigens von der situativen Winterreifenpflicht ausgenommen. Sie müssen nach eigenem Ermessen einschätzen, ob eine Fahrt bei aktuellen Wetterverhältnissen sicher ist. Verursachen sie aufgrund schlechter Bereifung einen Unfall, haften Biker aber genauso wie Autofahrer bzw. hat das die gleichen Auswirkungen auf ihren Fahrzeugversicherungsschutz.
Batterie noch stark genug?
Auch das restliche Fahrzeug sollte auf die kalte Jahreszeit vorbereitet werden. Minusgerade nämlich machen vor allem der Batterie zu schaffen. Ist sie noch leistungsfähig genug? Mithilfe eines Multimeters kann das jeder selbst nachprüfen. Für einen ersten Eindruck: Dauert das Anlassen merklich länger oder reduziert sich die Lichthelligkeit nach wenigen Sekunden, sind das Anzeichen einer alternden Batterie und die Fahrt in die Werkstatt ist empfehlenswert.
Ebenfalls in gutem Zustand sein sollten die Wischerblätter und Fenster- bzw. Türdichtungen. Erstere sorgen für eine klare Sicht ohne Schlieren, letztere reduzieren die Feuchtigkeit im Auto und damit das Beschlagen der Scheiben.
Quelle: Gothaer
Der Oktober bedeutet nicht nur Herbst, Kastanien und Erntedank. Beim „O“ klingelt es auch vielen Autofahrern im Kopf: Von „O bis O“ nämlich, also von Oktober bis Ostern ist der empfehlenswerte Zeitraum für das Fahren mit Winterreifen. Gesetzlich vorgeschrieben ist diese Spanne nicht, wohl aber gilt in der Straßenverkehrsordnung (StVO) die situative Winterreifenpflicht. Wer trotz winterlicher Straßenverhältnisse mit Sommerreifen fährt, hat bei einem Unfall ein Problem mit seiner Versicherung.
Falsche Bereifung gefährdet Kaskoschutz
Die StVO schreibt vor, dass bei winterlichen Verhältnissen – also bei Glatteis, Eis- und Schneeglätte – Winterreifen zum Fahren aufgezogen sein müssen. Wessen Auto dann noch sommerlich unterwegs ist, handelt laut dem Gesetzgeber grob fahrlässig – im Falle eines Unfalls muss ein Versicherungsnehmer dann mit einer Leistungskürzung seiner Kaskoversicherung rechnen. Ähnliche Auswirkungen hat die Fahrlässigkeit auf den Haftpflichtschutz, die den Schaden eines eventuellen Unfallgeschädigten auffängt. Die Winterreifenpflicht soll diesen Folgen gleich vorbeugen. Deshalb zahlt ein bei Eis und Schnee erwischter Sommerreifenfahrer 60 Euro und erhält einen Punkt im Fahrerlaubnisregister in Flensburg. Zusätzlich – viele wissen das nicht – haftet der Fahrzeughalter: Auch er kassiert einen Punkt und muss sogar 75 Euro bezahlen.
Zu erkennen sind Winterreifen am sogenannten „Alpine-Symbol“ – ein Berg mit einer Schneeflocke. Zusätzlich gelten bis zum 30. September 2024 Reifen mit M+S-Kennzeichnung als wintertauglich, wenn sie bis zum 31. Dezember 2017 hergestellt worden sind.
Profiltiefe beachten
In der Werkstatt prüfen die Profis, aber wer die Winterbesohlung seines Autos selbst durchführt, muss auch auf die nötige Profiltiefe achten: Mindestens 1,6 Millimeter sollten noch da sein, der ADAC empfiehlt eher 4 Millimeter. Motorräder sind übrigens von der situativen Winterreifenpflicht ausgenommen. Sie müssen nach eigenem Ermessen einschätzen, ob eine Fahrt bei aktuellen Wetterverhältnissen sicher ist. Verursachen sie aufgrund schlechter Bereifung einen Unfall, haften Biker aber genauso wie Autofahrer bzw. hat das die gleichen Auswirkungen auf ihren Fahrzeugversicherungsschutz.
Batterie noch stark genug?
Auch das restliche Fahrzeug sollte auf die kalte Jahreszeit vorbereitet werden. Minusgerade nämlich machen vor allem der Batterie zu schaffen. Ist sie noch leistungsfähig genug? Mithilfe eines Multimeters kann das jeder selbst nachprüfen. Für einen ersten Eindruck: Dauert das Anlassen merklich länger oder reduziert sich die Lichthelligkeit nach wenigen Sekunden, sind das Anzeichen einer alternden Batterie und die Fahrt in die Werkstatt ist empfehlenswert.
Ebenfalls in gutem Zustand sein sollten die Wischerblätter und Fenster- bzw. Türdichtungen. Erstere sorgen für eine klare Sicht ohne Schlieren, letztere reduzieren die Feuchtigkeit im Auto und damit das Beschlagen der Scheiben.
Quelle: Gothaer
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