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Laub vom NachbargrundstĂŒck: Wie viel ist zu viel?

Laub vom NachbargrundstĂŒck im eigenen Garten: Das mĂŒssen Hausbesitzer in den meisten FĂ€llen hinnehmen – selbst wenn die herĂŒbergewehten BlĂ€tter ab und zu die Dachrinne verstopfen. Darauf macht das Infocenter der R+V Versicherung aufmerksam.

BlĂ€tter, Nadeln und Zapfen halten sich nicht an ZĂ€une und Grenzen: Der Wind weht sie auch auf benachbarte GrundstĂŒcke. „Das ist jedoch kein Grund, sie zurĂŒckzuwerfen oder zu verlangen, dass die störenden BĂ€ume beseitigt werden“, sagt Sascha Nuß, Jurist bei der R+V Versicherung. Die Betroffenen mĂŒssen das fremde Laub selbst entfernen und entsorgen – sofern es die Benutzung des GrundstĂŒcks nicht wesentlich beeintrĂ€chtigt, ergĂ€nzt Nuß: „Einen GĂ€rtner oder Reinigungsdienst zu beauftragen und die Rechnung an den Nachbarn zu schicken, geht in den meisten FĂ€llen nicht.“

Abstand und Umgebung zÀhlen

Doch wann gilt eine BeeintrĂ€chtigung als wesentlich? Das kommt auf den jeweiligen Fall an, erklĂ€rt R+V-Experte Nuß. Stehen an der GrundstĂŒcksgrenze viele BĂ€ume, fĂ€llt eine erhebliche Laubmenge an. Wenn dadurch die Dachrinne regelmĂ€ĂŸig verstopft, kann das eine wesentliche BeeintrĂ€chtigung sein. „Ein solcher Fall ist jedoch eher die Ausnahme“, so Nuß weiter. In den meisten FĂ€llen muss der Nachbar das Laub hinnehmen.

Wichtig fĂŒr die Entscheidung sind zudem Abstand und Umgebung. BĂ€ume und StrĂ€ucher dĂŒrfen beispielsweise nicht zu dicht an der GrundstĂŒcksgrenze stehen. FĂŒr stark wachsende Gehölze wie Linden, Pappeln oder Rotbuchen gilt vielerorts ein Mindestabstand von vier Metern zum benachbarten Garten. Zudem wird Laub in einer Stadt anders gewertet als auf dem Land: In dicht bebauten Wohngebieten ist es eher ortsĂŒblich und damit zumutbar, dass sich im Herbst die BlĂ€tter ĂŒber GrundstĂŒcksgrenzen hinweg verteilen.

Ausgleichszahlungen möglich

Wenn die BĂ€ume und StrĂ€ucher erst vor kurzem – unter Missachtung der landesrechtlichen Abstandsregeln – an der GrundstĂŒcksgrenze gepflanzt wurden, können Betroffene unter UmstĂ€nden Nachbesserung verlangen. Das kann etwa bedeuten, dass ĂŒberhĂ€ngende Äste beschnitten oder der Baum ganz beseitigt wird. Allerdings gibt es dafĂŒr Fristen, in Nordrhein-Westfalen zum Beispiel betrĂ€gt diese sechs Jahre. Bei Ă€lteren BĂ€umen kann es unter UmstĂ€nden Ausgleichszahlungen fĂŒr die Belastung geben. Auch eine EntschĂ€digung fĂŒr die Reinigung einer regelmĂ€ĂŸig verstopften Dachrinne ist mitunter möglich.

Weitere Tipps des R+V-Infocenters:

  • Die Regeln fĂŒr GrenzabstĂ€nde von BĂ€umen oder Hecken sind regional unterschiedlich. Hier gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
  • In vielen Gemeinden gibt es Baumschutzsatzungen. Sie verbieten, dass bestimmte BĂ€ume beschnitten oder gefĂ€llt werden.
  • FĂŒr stark ĂŒberhĂ€ngende Äste gilt unter UmstĂ€nden das sogenannte Selbsthilferecht. Greift es, darf man die Äste abschneiden.
  • Wenn Obst auf das eigene GrundstĂŒck fĂ€llt, kann man es behalten – der EigentĂŒmer darf es nicht zurĂŒckholen. Dies gilt jedoch nur fĂŒr den Fall, dass das Obst auf natĂŒrliche Weise herabfĂ€llt. Aktives Ernten oder Abschneiden ist normalerweise tabu.
  • Wer einen Pool in einer Gegend mit vielen BĂ€umen baut, muss den damit verbundenen Reinigungsaufwand in der Regel hinnehmen.

Quelle: Infocenter der R+V VersicherungLaub vom Nachbarn im Garten