Wohnen & Leben

Wohnung: Noch Gast oder schon Untermieter?

Jeder darf in seiner Wohnung Besuch empfangen – grundsĂ€tzlich so oft und so viel er möchte. Erst wenn die GĂ€ste lĂ€nger als sechs Wochen bleiben, Ă€ndert sich die rechtliche Lage. Dann muss der Vermieter eingebunden werden, erklĂ€rt das Infocenter der R+V-Versicherung.

„Mieter besitzen in ihren vier WĂ€nde das Hausrecht, und das schließt auch Besuch ein“, sagt Michael Rempel, Jurist bei der R+V Versicherung. GĂ€ste dĂŒrfen also ĂŒbernachten, den HausschlĂŒssel bekommen und sogar einen Hund mitbringen. Das gilt auch, wenn die Hundehaltung im Haus verboten ist. Dabei muss der Mieter nicht einmal selbst zu Hause sein – der Besuch kann sich jederzeit allein in der Wohnung aufhalten. Das gilt genauso fĂŒr die gemeinschaftlich genutzten Bereiche wie Treppenhaus oder Flur.

Nach mehreren Wochen Erlaubnis notwendig

Lebt ein Gast ĂŒber einen lĂ€ngeren Zeitraum in der Mietwohnung, kann aus dem Besuch eine Untervermietung oder Mitnutzung werden. Als Richtlinie gilt ein Aufenthalt von sechs Wochen am StĂŒck. „In solchen FĂ€llen ist frĂŒher oder spĂ€ter davon auszugehen, dass die Person ihren Lebensmittelpunkt verlagert hat. Dann muss der Vermieter zumindest informiert werden. Unter UmstĂ€nden ist die Erlaubnis des Vermieters erforderlich“, erklĂ€rt R+V-Experte Rempel. Das bedeutet im Umkehrschluss: Wenn der Vermieter nicht informiert wird, kann er das MietverhĂ€ltnis schlimmstenfalls sogar kĂŒndigen.

Familienangehörige dĂŒrfen immer einziehen

Allerdings kann der Vermieter in den meisten FĂ€llen den Einzug nicht verbieten – zumindest, wenn es nachvollziehbare GrĂŒnde dafĂŒr gibt, die Wohnung zu teilen. Weniger streng sind die Regelungen, wenn ein Mitglied der Kernfamilie einzieht. „Bei Ehegatten, Kindern und Eltern ist grundsĂ€tzlich keine Genehmigung nötig“, ergĂ€nzt R+V-Experte Rempel. Heiratet also beispielsweise die Mieterin, kann sie ohne Erlaubnis des Vermieters ihren Ehemann in die Wohnung aufnehmen. Rempel empfiehlt trotzdem, den Vermieter zu informieren: „Eine zusĂ€tzliche Person in der Wohnung kann Einfluss auf die Nebenkosten haben, so dass die Vorauszahlung angepasst werden muss.“

Weitere Tipps des R+V-Infocenters:

  • Wichtig: Als Feriendomizil dĂŒrfen die Mieter ihre Wohnung nicht einfach untervermieten. Derartige Nutzungen verstoßen massiv gegen die GrundsĂ€tze der Wohnraummiete und können den Vermieter sogar zu einer fristlosen KĂŒndigung berechtigen. Das hat zum Beispiel das Landgericht Berlin entschieden.
  • Lebt ein Gast mit Unterbrechungen in der Wohnung, zum Beispiel nur unter der Woche, ist dafĂŒr keine Erlaubnis notwendig.
  • Ein Besuchsverbot oder EinschrĂ€nkungen des Besuchsrechts im Mietvertrag sind in der Regel unwirksam. Allerdings dĂŒrfen Vermieter bestimmten Personen bei schwerwiegenden, nachweisbaren GrĂŒnden ein Hausverbot erteilen, etwa wenn bereits mehrfach der Hausfrieden gestört wurde.

Quelle: Infocenter der R+V Versicherung