Jeder darf in seiner Wohnung Besuch empfangen â grundsĂ€tzlich so oft und so viel er möchte. Erst wenn die GĂ€ste lĂ€nger als sechs Wochen bleiben, Ă€ndert sich die rechtliche Lage. Dann muss der Vermieter eingebunden werden, erklĂ€rt das Infocenter der R+V-Versicherung.
âMieter besitzen in ihren vier WĂ€nde das Hausrecht, und das schlieĂt auch Besuch einâ, sagt Michael Rempel, Jurist bei der R+V Versicherung. GĂ€ste dĂŒrfen also ĂŒbernachten, den HausschlĂŒssel bekommen und sogar einen Hund mitbringen. Das gilt auch, wenn die Hundehaltung im Haus verboten ist. Dabei muss der Mieter nicht einmal selbst zu Hause sein â der Besuch kann sich jederzeit allein in der Wohnung aufhalten. Das gilt genauso fĂŒr die gemeinschaftlich genutzten Bereiche wie Treppenhaus oder Flur.
Nach mehreren Wochen Erlaubnis notwendig
Lebt ein Gast ĂŒber einen lĂ€ngeren Zeitraum in der Mietwohnung, kann aus dem Besuch eine Untervermietung oder Mitnutzung werden. Als Richtlinie gilt ein Aufenthalt von sechs Wochen am StĂŒck. âIn solchen FĂ€llen ist frĂŒher oder spĂ€ter davon auszugehen, dass die Person ihren Lebensmittelpunkt verlagert hat. Dann muss der Vermieter zumindest informiert werden. Unter UmstĂ€nden ist die Erlaubnis des Vermieters erforderlichâ, erklĂ€rt R+V-Experte Rempel. Das bedeutet im Umkehrschluss: Wenn der Vermieter nicht informiert wird, kann er das MietverhĂ€ltnis schlimmstenfalls sogar kĂŒndigen.
Familienangehörige dĂŒrfen immer einziehen
Allerdings kann der Vermieter in den meisten FĂ€llen den Einzug nicht verbieten â zumindest, wenn es nachvollziehbare GrĂŒnde dafĂŒr gibt, die Wohnung zu teilen. Weniger streng sind die Regelungen, wenn ein Mitglied der Kernfamilie einzieht. âBei Ehegatten, Kindern und Eltern ist grundsĂ€tzlich keine Genehmigung nötigâ, ergĂ€nzt R+V-Experte Rempel. Heiratet also beispielsweise die Mieterin, kann sie ohne Erlaubnis des Vermieters ihren Ehemann in die Wohnung aufnehmen. Rempel empfiehlt trotzdem, den Vermieter zu informieren: âEine zusĂ€tzliche Person in der Wohnung kann Einfluss auf die Nebenkosten haben, so dass die Vorauszahlung angepasst werden muss.â
Weitere Tipps des R+V-Infocenters:
- Wichtig: Als Feriendomizil dĂŒrfen die Mieter ihre Wohnung nicht einfach untervermieten. Derartige Nutzungen verstoĂen massiv gegen die GrundsĂ€tze der Wohnraummiete und können den Vermieter sogar zu einer fristlosen KĂŒndigung berechtigen. Das hat zum Beispiel das Landgericht Berlin entschieden.
- Lebt ein Gast mit Unterbrechungen in der Wohnung, zum Beispiel nur unter der Woche, ist dafĂŒr keine Erlaubnis notwendig.
- Ein Besuchsverbot oder EinschrĂ€nkungen des Besuchsrechts im Mietvertrag sind in der Regel unwirksam. Allerdings dĂŒrfen Vermieter bestimmten Personen bei schwerwiegenden, nachweisbaren GrĂŒnden ein Hausverbot erteilen, etwa wenn bereits mehrfach der Hausfrieden gestört wurde.
Quelle: Infocenter der R+V Versicherung
Jeder darf in seiner Wohnung Besuch empfangen â grundsĂ€tzlich so oft und so viel er möchte. Erst wenn die GĂ€ste lĂ€nger als sechs Wochen bleiben, Ă€ndert sich die rechtliche Lage. Dann muss der Vermieter eingebunden werden, erklĂ€rt das Infocenter der R+V-Versicherung.
âMieter besitzen in ihren vier WĂ€nde das Hausrecht, und das schlieĂt auch Besuch einâ, sagt Michael Rempel, Jurist bei der R+V Versicherung. GĂ€ste dĂŒrfen also ĂŒbernachten, den HausschlĂŒssel bekommen und sogar einen Hund mitbringen. Das gilt auch, wenn die Hundehaltung im Haus verboten ist. Dabei muss der Mieter nicht einmal selbst zu Hause sein â der Besuch kann sich jederzeit allein in der Wohnung aufhalten. Das gilt genauso fĂŒr die gemeinschaftlich genutzten Bereiche wie Treppenhaus oder Flur.
Nach mehreren Wochen Erlaubnis notwendig
Lebt ein Gast ĂŒber einen lĂ€ngeren Zeitraum in der Mietwohnung, kann aus dem Besuch eine Untervermietung oder Mitnutzung werden. Als Richtlinie gilt ein Aufenthalt von sechs Wochen am StĂŒck. âIn solchen FĂ€llen ist frĂŒher oder spĂ€ter davon auszugehen, dass die Person ihren Lebensmittelpunkt verlagert hat. Dann muss der Vermieter zumindest informiert werden. Unter UmstĂ€nden ist die Erlaubnis des Vermieters erforderlichâ, erklĂ€rt R+V-Experte Rempel. Das bedeutet im Umkehrschluss: Wenn der Vermieter nicht informiert wird, kann er das MietverhĂ€ltnis schlimmstenfalls sogar kĂŒndigen.
Familienangehörige dĂŒrfen immer einziehen
Allerdings kann der Vermieter in den meisten FĂ€llen den Einzug nicht verbieten â zumindest, wenn es nachvollziehbare GrĂŒnde dafĂŒr gibt, die Wohnung zu teilen. Weniger streng sind die Regelungen, wenn ein Mitglied der Kernfamilie einzieht. âBei Ehegatten, Kindern und Eltern ist grundsĂ€tzlich keine Genehmigung nötigâ, ergĂ€nzt R+V-Experte Rempel. Heiratet also beispielsweise die Mieterin, kann sie ohne Erlaubnis des Vermieters ihren Ehemann in die Wohnung aufnehmen. Rempel empfiehlt trotzdem, den Vermieter zu informieren: âEine zusĂ€tzliche Person in der Wohnung kann Einfluss auf die Nebenkosten haben, so dass die Vorauszahlung angepasst werden muss.â
Weitere Tipps des R+V-Infocenters:
Quelle: Infocenter der R+V Versicherung
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