ARAG Experten ĂŒber verlorenen Appetit und lange Wartezeiten im Restaurant
Ein Restaurantbesuch sollte eigentlich entspannt und genussvoll sein. Doch manchmal stehen plötzlich rechtliche Fragen auf der Speisekarte: DĂŒrfen Wirte No-Show-GebĂŒhren verlangen, wenn man eine Reservierung verpasst? MĂŒssen GĂ€ste auch zahlen, wenn das Essen nicht schmeckt? Und wie sieht es mit Kindertellern, Garderobenhaftung oder langen Wartezeiten aus? Die ARAG Experten klĂ€ren auf, welche Rechte und Pflichten GĂ€ste und Gastronomen tatsĂ€chlich haben.
GebĂŒhren fĂŒr eine Tischreservierung?
Eine Tischreservierung im Restaurant hat je nach Anzahl der GĂ€ste erhebliche Auswirkungen auf Personalplanung, EinkĂ€ufe sowie Vorbereitungen. Daher kann theoretisch Schadensersatz oder eine sogenannte No-Show-GebĂŒhr erhoben werden, falls die GĂ€ste ihre Reservierung zu spĂ€t oder gar nicht absagen. Aber solch eine Regelung muss mindestens rechtssicher in den Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen (AGB) formuliert und einsehbar sein. Ansonsten ist die Forderung nicht wirksam und der Betroffene kann die Zahlung verweigern. DarĂŒber hinaus muss der Gast, der die GebĂŒhr zahlen soll, die Möglichkeit haben, nachzuweisen, dass dem Gastronomen theoretisch gar kein Schaden entstanden ist. Beispielsweise, weil er den Tisch wieder vergeben konnte. Grau ist also alle Theorie. Und die hakt schon zu Beginn. Denn wem will man die GebĂŒhr auferlegen, wenn fĂŒr eine Reservierung in der Regel nur eine Telefonnummer erforderlich ist?
Recht auf begrenzte Nutzungszeiten?
Die Vergabe von Zeitfenstern fĂŒr das Essen, in der Regel sind das zwei Stunden, hat sich in Deutschland wĂ€hrend der Corona-Pandemie etabliert, als die PlĂ€tze besonders begrenzt waren und so das Restaurant besser ausgelastet werden konnte. Im Ausland ist dieses Prozedere allerdings schon seit Jahren ĂŒblich. Und die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es durchaus erlaubt ist, die Tischzeiten zu begrenzen. Denn Gastronomen haben Hausrecht im eigenen Betrieb und können solche Regeln selbst bestimmen.
Hatâs geschmeckt?
Was man verzehrt, muss man in der Regel bezahlen. Erst alles verputzen und sich dann beschweren, ist daher keine gute Idee. Wem es nicht schmeckt, der sollte so frĂŒh wie möglich das Service-Personal darauf hinweisen. Ob es dann ein neues Gericht gibt, hĂ€ngt vom Fall ab: Mag man die Speisen einfach nicht, liegt es im Ermessen des Personals, ob eine alternative Bestellung kostenfrei möglich ist. Zumindest, sofern die Speise nachweislich ordnungs- und vertragsgemÀà zubereitet wurde (Amtsgericht Auerbach, Az.: 3 C 883/01). Ist etwas anderes auf dem Teller als in der Speisekarte beschrieben, können GĂ€ste auf einen Austausch oder eine Nachbesserung bestehen. Oder aber sie erklĂ€ren sich bereit, das falsch gelieferte Gericht zu essen. Ist der Preis dafĂŒr höher, raten die ARAG Experten, vorher zu klĂ€ren, dass man nur den niedrigeren Preis fĂŒr die ursprĂŒngliche Bestellung zahlen muss. Ist etwas ungenieĂbar, weil z. B. eine Schnecke im Salat auftaucht, hat man natĂŒrlich das Recht, das Essen zurĂŒckzugeben und etwas anderes zu bestellen. Ist der Appetit daraufhin vergangen, muss man nur das bezahlen, was man bis dahin verzehrt hat (Amtsgericht Burgwedel, Az.: 22 C 669/85).
Zu lange aufs Essen gewartet?
Wartet man mehr als 90 Minuten auf sein Essen, darf man laut ARAG Experten die Rechnung um rund ein Drittel kĂŒrzen (Landgericht Karlsruhe, Az.: 1 S 196/92). Eine zu lange Wartezeit bei der Rechnung entbindet GĂ€ste hingegen nicht von der Zahlung. Aber man muss nicht ewig warten. Es gibt zwar keine genaue gesetzliche Regelung zur Wartezeit, aber wenn man nach mehr als einer halben Stunde keine Rechnung bekommt und mehrfach nachgefragt hat, darf man gehen. Allerdings sind GĂ€ste hier in der Beweispflicht und man muss seine Adresse hinterlassen, damit man eine Rechnung geschickt bekommen kann. In allen anderen FĂ€llen bleibt es Zechprellerei. Daher raten die ARAG Experten, Eigeninitiative zu ĂŒbernehmen und direkt zur Servicekraft oder zum Wirt zu gehen, um zu zahlen.
Kinderteller und Seniorenteller fĂŒr Jedermann?
GrundsĂ€tzlich darf jeder alles bestellen, was in der Speisekarte angeboten wird. Allerdings ist es dem Restaurantbetreiber vorbehalten, das Angebot einzuschrĂ€nken. Zudem sind alle Inhalte der Speisekarte unverbindliche Angebote. Der Wirt muss also nicht immer alle genannten Speisen vorhalten, sondern darf Gerichte streichen, die gerade ausverkauft sind. Auch mĂŒssen nicht alle genannten GetrĂ€nke vorrĂ€tig sein.
Bei Senioren- und Kindertellern ist der Preis in der Regel deutlich gĂŒnstiger, weil die Portion kleiner ausfĂ€llt oder auf Bestandteile verzichtet wird. Daher sind solche Gerichte auch ideal fĂŒr Besucher mit kleinem Hunger oder kleinem Budget. Und auch, wenn vermutlich viele Restaurants ein Auge zudrĂŒcken: Der Restaurantbetreiber darf laut ARAG Experten vorgeben, ab oder bis zu welchem Alter seine Kunden diese speziellen Gerichte bestellen dĂŒrfen. Genauso hĂ€ngt es vom Wirt ab, ob sich Erwachsene ein Hauptgericht teilen dĂŒrfen. Auch fĂŒr Beilagen wie z. B. Salate oder Pommes gilt: Werden sie explizit nur als Beilagen zu einem Hauptgericht serviert, können GĂ€ste nicht darauf bestehen, sie als Hauptgericht zu bestellen. Allerdings darf ein Gastronom nicht vorschreiben, welchen Gang man ordert. So ist es z. B. möglich, dass sich GĂ€ste nur eine Vorspeise bestellen und auf einen Hauptgang verzichten.
Keine Haftung fĂŒr die Garderobe?
Schilder an Garderoben, dass bei Diebstahl keine Haftung ĂŒbernommen wird, sind laut ARAG Experten nicht viel mehr als Dekoration. Denn fĂŒr die Haftungsfrage kommt es darauf an, ob mit dem Restaurant ein Verwahrungsvertrag geschlossen wurde. Das ist allerdings in der Regel nicht der Fall, wenn Jacken oder MĂ€ntel an der Garderobe aufgehĂ€ngt werden. Nur in dem seltenen Fall, dass der Gastwirt die Garderobe in einem separaten, unbewachten Raum deponiert, kann unter UmstĂ€nden eine Haftung fĂŒr gestohlene Jacken in Betracht kommen.
Ein Fleck: oh Schreck!
Mit tollpatschigen, kleckernden GĂ€sten rechnet wohl jeder Gastwirt. Doch wer zahlt fĂŒr die Reinigung oder ersetzt sogar den Schaden, wenn Reinigen nicht hilft? Die ARAG Experten verweisen in diesem Zusammenhang auf einen konkreten Fall, in dem ein Restaurantbesitzer 3.000 Euro Schadensersatz von einem Gast forderte. Die Frau hatte beim Nachschenken von Rotwein nicht nur das Glas, sondern auch die Sitzecke getroffen. Diese hatte jetzt hĂ€ssliche Rotweinflecken auf dem cremefarbenen Polster. Der Stoff war nicht zu reinigen und nachkaufen konnte man ihn auch nicht. Daraufhin lieĂ der Gastwirt gleich sĂ€mtliche MöbelstĂŒcke neu beziehen. Mit den knapp 900 Euro, die die Haftpflichtversicherung der Restaurantbesucherin ihm zahlte, wollte er sich nicht zufriedengeben und zog vor Gericht. Doch dort unterlag der Gastronom. Denn die Richter waren der Ansicht, dass die Wahl eines derart kostbaren Polsterbezugs nicht der Frau anzulasten sei. Zudem sind Essen und Trinken in einem Restaurant ĂŒbliche Handlungen, verbunden mit ĂŒblichen Gefahren durch VerschĂŒtten oder Kleckern. Und sofern die SchĂ€den nicht vorsĂ€tzlich oder grob fahrlĂ€ssig herbeigefĂŒhrt werden, muss der Betreiber einer GaststĂ€tte schlichtweg damit rechnen (Amtsgericht Augsburg, Az.: 23 C 149/03).
Quelle: ARAG SE
ARAG Experten ĂŒber verlorenen Appetit und lange Wartezeiten im Restaurant
Ein Restaurantbesuch sollte eigentlich entspannt und genussvoll sein. Doch manchmal stehen plötzlich rechtliche Fragen auf der Speisekarte: DĂŒrfen Wirte No-Show-GebĂŒhren verlangen, wenn man eine Reservierung verpasst? MĂŒssen GĂ€ste auch zahlen, wenn das Essen nicht schmeckt? Und wie sieht es mit Kindertellern, Garderobenhaftung oder langen Wartezeiten aus? Die ARAG Experten klĂ€ren auf, welche Rechte und Pflichten GĂ€ste und Gastronomen tatsĂ€chlich haben.
GebĂŒhren fĂŒr eine Tischreservierung?
Eine Tischreservierung im Restaurant hat je nach Anzahl der GĂ€ste erhebliche Auswirkungen auf Personalplanung, EinkĂ€ufe sowie Vorbereitungen. Daher kann theoretisch Schadensersatz oder eine sogenannte No-Show-GebĂŒhr erhoben werden, falls die GĂ€ste ihre Reservierung zu spĂ€t oder gar nicht absagen. Aber solch eine Regelung muss mindestens rechtssicher in den Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen (AGB) formuliert und einsehbar sein. Ansonsten ist die Forderung nicht wirksam und der Betroffene kann die Zahlung verweigern. DarĂŒber hinaus muss der Gast, der die GebĂŒhr zahlen soll, die Möglichkeit haben, nachzuweisen, dass dem Gastronomen theoretisch gar kein Schaden entstanden ist. Beispielsweise, weil er den Tisch wieder vergeben konnte. Grau ist also alle Theorie. Und die hakt schon zu Beginn. Denn wem will man die GebĂŒhr auferlegen, wenn fĂŒr eine Reservierung in der Regel nur eine Telefonnummer erforderlich ist?
Recht auf begrenzte Nutzungszeiten?
Die Vergabe von Zeitfenstern fĂŒr das Essen, in der Regel sind das zwei Stunden, hat sich in Deutschland wĂ€hrend der Corona-Pandemie etabliert, als die PlĂ€tze besonders begrenzt waren und so das Restaurant besser ausgelastet werden konnte. Im Ausland ist dieses Prozedere allerdings schon seit Jahren ĂŒblich. Und die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es durchaus erlaubt ist, die Tischzeiten zu begrenzen. Denn Gastronomen haben Hausrecht im eigenen Betrieb und können solche Regeln selbst bestimmen.
Hatâs geschmeckt?
Was man verzehrt, muss man in der Regel bezahlen. Erst alles verputzen und sich dann beschweren, ist daher keine gute Idee. Wem es nicht schmeckt, der sollte so frĂŒh wie möglich das Service-Personal darauf hinweisen. Ob es dann ein neues Gericht gibt, hĂ€ngt vom Fall ab: Mag man die Speisen einfach nicht, liegt es im Ermessen des Personals, ob eine alternative Bestellung kostenfrei möglich ist. Zumindest, sofern die Speise nachweislich ordnungs- und vertragsgemÀà zubereitet wurde (Amtsgericht Auerbach, Az.: 3 C 883/01). Ist etwas anderes auf dem Teller als in der Speisekarte beschrieben, können GĂ€ste auf einen Austausch oder eine Nachbesserung bestehen. Oder aber sie erklĂ€ren sich bereit, das falsch gelieferte Gericht zu essen. Ist der Preis dafĂŒr höher, raten die ARAG Experten, vorher zu klĂ€ren, dass man nur den niedrigeren Preis fĂŒr die ursprĂŒngliche Bestellung zahlen muss. Ist etwas ungenieĂbar, weil z. B. eine Schnecke im Salat auftaucht, hat man natĂŒrlich das Recht, das Essen zurĂŒckzugeben und etwas anderes zu bestellen. Ist der Appetit daraufhin vergangen, muss man nur das bezahlen, was man bis dahin verzehrt hat (Amtsgericht Burgwedel, Az.: 22 C 669/85).
Zu lange aufs Essen gewartet?
Wartet man mehr als 90 Minuten auf sein Essen, darf man laut ARAG Experten die Rechnung um rund ein Drittel kĂŒrzen (Landgericht Karlsruhe, Az.: 1 S 196/92). Eine zu lange Wartezeit bei der Rechnung entbindet GĂ€ste hingegen nicht von der Zahlung. Aber man muss nicht ewig warten. Es gibt zwar keine genaue gesetzliche Regelung zur Wartezeit, aber wenn man nach mehr als einer halben Stunde keine Rechnung bekommt und mehrfach nachgefragt hat, darf man gehen. Allerdings sind GĂ€ste hier in der Beweispflicht und man muss seine Adresse hinterlassen, damit man eine Rechnung geschickt bekommen kann. In allen anderen FĂ€llen bleibt es Zechprellerei. Daher raten die ARAG Experten, Eigeninitiative zu ĂŒbernehmen und direkt zur Servicekraft oder zum Wirt zu gehen, um zu zahlen.
Kinderteller und Seniorenteller fĂŒr Jedermann?
GrundsĂ€tzlich darf jeder alles bestellen, was in der Speisekarte angeboten wird. Allerdings ist es dem Restaurantbetreiber vorbehalten, das Angebot einzuschrĂ€nken. Zudem sind alle Inhalte der Speisekarte unverbindliche Angebote. Der Wirt muss also nicht immer alle genannten Speisen vorhalten, sondern darf Gerichte streichen, die gerade ausverkauft sind. Auch mĂŒssen nicht alle genannten GetrĂ€nke vorrĂ€tig sein.
Bei Senioren- und Kindertellern ist der Preis in der Regel deutlich gĂŒnstiger, weil die Portion kleiner ausfĂ€llt oder auf Bestandteile verzichtet wird. Daher sind solche Gerichte auch ideal fĂŒr Besucher mit kleinem Hunger oder kleinem Budget. Und auch, wenn vermutlich viele Restaurants ein Auge zudrĂŒcken: Der Restaurantbetreiber darf laut ARAG Experten vorgeben, ab oder bis zu welchem Alter seine Kunden diese speziellen Gerichte bestellen dĂŒrfen. Genauso hĂ€ngt es vom Wirt ab, ob sich Erwachsene ein Hauptgericht teilen dĂŒrfen. Auch fĂŒr Beilagen wie z. B. Salate oder Pommes gilt: Werden sie explizit nur als Beilagen zu einem Hauptgericht serviert, können GĂ€ste nicht darauf bestehen, sie als Hauptgericht zu bestellen. Allerdings darf ein Gastronom nicht vorschreiben, welchen Gang man ordert. So ist es z. B. möglich, dass sich GĂ€ste nur eine Vorspeise bestellen und auf einen Hauptgang verzichten.
Keine Haftung fĂŒr die Garderobe?
Schilder an Garderoben, dass bei Diebstahl keine Haftung ĂŒbernommen wird, sind laut ARAG Experten nicht viel mehr als Dekoration. Denn fĂŒr die Haftungsfrage kommt es darauf an, ob mit dem Restaurant ein Verwahrungsvertrag geschlossen wurde. Das ist allerdings in der Regel nicht der Fall, wenn Jacken oder MĂ€ntel an der Garderobe aufgehĂ€ngt werden. Nur in dem seltenen Fall, dass der Gastwirt die Garderobe in einem separaten, unbewachten Raum deponiert, kann unter UmstĂ€nden eine Haftung fĂŒr gestohlene Jacken in Betracht kommen.
Ein Fleck: oh Schreck!
Mit tollpatschigen, kleckernden GĂ€sten rechnet wohl jeder Gastwirt. Doch wer zahlt fĂŒr die Reinigung oder ersetzt sogar den Schaden, wenn Reinigen nicht hilft? Die ARAG Experten verweisen in diesem Zusammenhang auf einen konkreten Fall, in dem ein Restaurantbesitzer 3.000 Euro Schadensersatz von einem Gast forderte. Die Frau hatte beim Nachschenken von Rotwein nicht nur das Glas, sondern auch die Sitzecke getroffen. Diese hatte jetzt hĂ€ssliche Rotweinflecken auf dem cremefarbenen Polster. Der Stoff war nicht zu reinigen und nachkaufen konnte man ihn auch nicht. Daraufhin lieĂ der Gastwirt gleich sĂ€mtliche MöbelstĂŒcke neu beziehen. Mit den knapp 900 Euro, die die Haftpflichtversicherung der Restaurantbesucherin ihm zahlte, wollte er sich nicht zufriedengeben und zog vor Gericht. Doch dort unterlag der Gastronom. Denn die Richter waren der Ansicht, dass die Wahl eines derart kostbaren Polsterbezugs nicht der Frau anzulasten sei. Zudem sind Essen und Trinken in einem Restaurant ĂŒbliche Handlungen, verbunden mit ĂŒblichen Gefahren durch VerschĂŒtten oder Kleckern. Und sofern die SchĂ€den nicht vorsĂ€tzlich oder grob fahrlĂ€ssig herbeigefĂŒhrt werden, muss der Betreiber einer GaststĂ€tte schlichtweg damit rechnen (Amtsgericht Augsburg, Az.: 23 C 149/03).
Quelle: ARAG SE
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