Technik & Verkehr

ACV informiert zur Urlaubszeit ĂŒber Kleidungsvorschriften im Auto

Mit den Sommerferien kommt nicht nur die Reiselust, sondern auch der Wunsch nach leichter, bequemer Kleidung – selbst am Steuer. Doch wie sieht es rechtlich aus, wenn man nur schnell zum Strand, zum BĂ€cker oder in den Supermarkt fĂ€hrt? Darf man barfuß oder in Flip-Flops fahren – oder sogar oben ohne? Der ACV Automobil-Club Verkehr gibt zur Ferienzeit einen Überblick ĂŒber rechtliche Grundlagen, Sicherheitsrisiken und mögliche Konsequenzen beim Autofahren mit ungewöhnlicher Kleidung.

Gesetzliche Vorschriften zum Schuhwerk beim Autofahren

Im deutschen Straßenverkehrsgesetz gibt es keine explizite Regelung, die das Tragen eines bestimmten Schuhwerks beim Autofahren vorschreibt. Ob Flip-Flops, Schlappen oder Pantoffeln – grundsĂ€tzlich darf jeder selbst entscheiden, welches Schuhwerk er trĂ€gt.

Eine Ausnahme gilt fĂŒr Berufskraftfahrer, etwa Bus- oder Lkw-Fahrer: Sie sind laut § 44 Abs. 2 der UnfallverhĂŒtungsvorschrift (DGUV Vorschrift 70) verpflichtet, feste und geschlossene Schuhe zu tragen.

Auch bei privaten Fahrten sollte das Schuhwerk so gewĂ€hlt werden, dass es die sichere FahrzeugfĂŒhrung nicht beeintrĂ€chtigt. Kommt es durch ungeeignetes Schuhwerk zu einem Unfall, kann dem Fahrer eine Mitschuld zugesprochen werden. Rechtsgrundlage ist § 1 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung, der besagt, dass sich jeder so zu verhalten hat, „dass kein anderer geschĂ€digt, gefĂ€hrdet oder mehr, als nach den UmstĂ€nden unvermeidbar, behindert oder belĂ€stigt wird.“

Risiken und rechtliche Folgen beim Fahren mit ungeeignetem Schuhwerk

  • Warum sind Schlappen oder Flip-Flops am Steuer riskant?
    Sommerschuhe wie Schlappen, Adiletten oder Flip-Flops bieten deutlich weniger Halt als festes Schuhwerk. Die Gefahr, vom Brems- oder Gaspedal abzurutschen oder mit dem Schuh hĂ€ngen zu bleiben, ist groß. Zudem fehlt oft das gewohnte GefĂŒhl fĂŒr Gas, Bremse und Kupplung, die Kontrolle ĂŒber die Pedale nimmt ab. In Gefahrensituationen können dadurch wertvolle Sekunden verloren gehen.
  • Sind High Heels am Steuer erlaubt?
    Das Tragen von High Heels ist zwar nicht verboten, erhöht jedoch das Unfallrisiko. Die AbsĂ€tze können sich leicht verkeilen und damit schnelles Bremsen oder Beschleunigen erschweren. Zwar droht kein direktes Bußgeld, bei einem Unfall kann dem Fahrer jedoch eine Teilschuld zugesprochen werden.
  • Was gilt beim Barfußfahren?
    Auch das Autofahren ohne Schuhe ist grundsĂ€tzlich erlaubt. Beim Barfußfahren fehlt jedoch nicht nur der nötige Halt, sondern auch der notwendige Druck, um im Ernstfall eine Vollbremsung wirkungsvoll durchzufĂŒhren. Besonders in den Sommermonaten steigt durch Schwitzen zusĂ€tzlich die Gefahr, von den Pedalen abzurutschen. Kommt es dadurch zu einem Unfall, kann auch hier eine Mitschuld drohen.
    Was droht bei fehlendem oder ungeeignetem Schuhwerk?

Wird ein Unfall durch ungeeignetes Schuhwerk mitverursacht, kann dies als Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht gewertet werden. In solchen FĂ€llen drohen zivilrechtliche Mithaftung und gegebenenfalls versicherungsrechtliche Nachteile.

Eine strafrechtliche Verfolgung ist nur dann denkbar, wenn grob verkehrswidriges Verhalten vorliegt und andere konkret gefĂ€hrdet wurden. Der Nachweis, dass der Unfall etwa durch Flip-Flops mitverursacht wurde, ist in der Praxis jedoch schwer zu fĂŒhren.

Nackt oder freizĂŒgig Autofahren – ist das erlaubt?

GrundsĂ€tzlich dĂŒrfen sowohl MĂ€nner als auch Frauen nackt Auto fahren. Jedoch kann Nacktheit als Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG gewertet werden, etwa wenn sich andere Verkehrsteilnehmer belĂ€stigt fĂŒhlen. In solchen FĂ€llen drohen Verwarnungen oder Platzverweise.

Kommt es zu einer Anzeige, kann ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro verhĂ€ngt werden, abhĂ€ngig vom Einzelfall und der EinschĂ€tzung der Ordnungsbehörde. Solche FĂ€lle sind allerdings selten.
Maskiert Auto fahren: ZulÀssigkeit und Konsequenzen

Das Tragen von medizinischen Masken, etwa FFP2- oder OP-Masken, ist beim Autofahren unproblematisch. Anders sieht es bei Verkleidungsmasken aus, die wesentliche Teile des Gesichts verdecken.
Solche Maskierungen sind nur zulĂ€ssig, wenn sie weder die Sicht noch das Gehör beeintrĂ€chtigen und keine vollstĂ€ndige VerhĂŒllung des Gesichts darstellen. Maßgeblich ist hier § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO. Auch die Fahrtauglichkeit darf nicht eingeschrĂ€nkt sein.

Kommt es durch Sicht- oder AufmerksamkeitsbeeintrĂ€chtigung zu einem Unfall, droht ein Bußgeld von 60 Euro. Zudem gilt: Bei Polizeikontrollen muss eine Maske zur Identifikation abgenommen werden.

  • Mit Maske geblitzt – was gilt?
    Verdeckt eine Verkleidungsmaske das Gesicht so stark, dass der Fahrer auf dem Blitzerfoto nicht identifiziert werden kann, dĂŒrfen die Behörden andere Maßnahmen ergreifen. Dazu zĂ€hlt insbesondere die Anordnung eines Fahrtenbuchs fĂŒr den Fahrzeughalter, wenn die Fahrereigenschaft nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann.

Versicherungsschutz bei UnfÀllen

  • Kfz-Haftpflichtversicherung:
    Die Haftpflichtversicherung ĂŒbernimmt SchĂ€den am Fahrzeug des Unfallgegners in der Regel auch dann, wenn der Fahrer barfuß, mit Flip-Flops oder Maske gefahren ist. Allerdings kann die Schadensfreiheitsklasse hochgestuft werden, mit Folgen fĂŒr die Beitragshöhe.
  • Kaskoversicherung:
    Bei grober FahrlĂ€ssigkeit, z. B. durch ungeeignetes Schuhwerk oder eine verrutschte Maske, kann der Versicherer die Leistung anteilig kĂŒrzen oder verweigern, sofern der Schaden dadurch mitverursacht wurde.

ACV Fazit:

Auch wenn Flip-Flops, High Heels oder freizĂŒgige Kleidung am Steuer nicht grundsĂ€tzlich verboten sind: Wer ohne festen Halt oder mit eingeschrĂ€nkter Sicht fĂ€hrt, gefĂ€hrdet sich und andere. Der ACV empfiehlt deshalb: Beim Autofahren immer auf geeignetes Schuhwerk und freie Sicht achten.

Quelle: ACV Automobil-Club Verkehr