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Tattoos: Risiken und Nebenwirkungen

ARAG Experten mit Infos ĂŒber GemĂ€lde, die unter die Haut gehen

TĂ€towierungen sind keine seltenen Hingucker mehr. LĂ€ngst ist dieser permanente Körperschmuck salonfĂ€hig geworden und zieht sich inzwischen durch alle Gesellschaftsschichten und Berufsgruppen. Ganz so einfach ist es mit der dauerhaften Körperbemalung aber nicht immer. Daher fĂŒhrt die Kunst auf der Haut regelmĂ€ĂŸig zu juristischen Auseinandersetzungen vor Gericht. Zum nationalen Tattoo-Tag am 17. Juli zeigen die ARAG Experten einige rechtliche Aspekt auf.

Tattoos fĂŒr jedermann

Trotz aller NormalitĂ€t gibt es Berufsgruppen, die diesbezĂŒglich EinschrĂ€nkungen erleben. Im öffentlichen Dienst, bei der Polizei oder innerhalb der Bundeswehr können TĂ€towierungen sogar untersagt sein. Aber auch da gilt dieses Verbot laut ARAG Experten nicht allgemein, denn das Tattoo ist Teil des Persönlichkeitsrechts. Dennoch hat jeder Arbeitgeber ein Direktionsrecht und ist damit dem Arbeitnehmer gegenĂŒber weisungsbefugt, solange diese Anweisungen verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig und gut begrĂŒndet sind. So sind beispielsweise alle tĂ€towierten Darstellungen, die mit Gewalt zu tun haben, ebenso wie rassistische oder sexistische SprĂŒche und Bilder sowie Symbole extremer oder verfassungsfeindlicher Organisationen auf der Haut verboten – egal, ob sichtbar oder nicht.

Tattoos zu sichtbar fĂŒr den Staatsdienst?

Handelt es sich bei den sichtbaren Tattoos, z. B. an Hals, Gesicht oder HĂ€nden, allerdings um harmlose Kunst, ist auch bei Staatsdienern in der Regel nichts dagegen einzuwenden. So entschied ganz aktuell das Verwaltungsgericht Berlin, dass eine 33-jĂ€hrige Kripo-AnwĂ€rterin trotz bunter HandrĂŒcken nicht von der Einstellung bei der Kriminalpolizei ausgeschlossen werden darf (Az.: VG 26 L 288/24, noch nicht rechtskrĂ€ftig). BegrĂŒndung des Gerichts: Das Tragen von TĂ€towierungen auch im sichtbaren Bereich kann dem nur entgegenstehen, wenn diese ĂŒber das ĂŒbliche Maß hinausgehen oder aber wegen ihrer individualisierenden Art die Funktion der Beamtin in den Hintergrund drĂ€ngen. Dies war aber laut ARAG Experten bei Blumen mit den Namen der Kinder nicht der Fall.

Krankschreibung wegen Tattoo – ohne Lohnfortzahlung?

Wer auf frische TĂ€towierungen allergisch reagiert und daraufhin krankgeschrieben werden muss, muss laut ARAG Experten mit folgenreichen Problemen am Arbeitsplatz rechnen: So wurde einer Altenpflegerin, die nach einer TĂ€towierung eine Infektion davongetragen hatte und einige Tage nicht arbeiten konnte, das Entgelt gestrichen. Trotz ihrer Klage ĂŒber zwei Instanzen behielt der Arbeitgeber Recht: Dieser begrĂŒndete die fehlende Lohnzahlung damit, dass die Angestellte mit der TĂ€towierung einer Körperverletzung zugestimmt hatte und damit das Risiko eingegangen war, verletzt daraus hervorzugehen. Somit hatte sie ihre ArbeitsunfĂ€higkeit selbst verschuldet. In dem Fall greift das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) laut ARAG Experten nicht (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Az. 5 Sa 284 a/24).

Krank durch Tattoos?

Um gesundheitliche Probleme beim Stechen von Tattoos zu vermeiden, unterliegen die Materialien strengen gesetzlichen Regelungen . In den letzten Jahren sind laut ARAG Experten diverse Farben neuen Bestimmungen der EuropÀischen Union zum Opfer gefallen: Insgesamt zwei Drittel aller vorhandenen Farben enthielten potenziell schÀdliche Substanzen, darunter Konservierungsstoffe, Bindemittel, Azofarbstoffe, Nickel und aromatische Kohlenwasserstoffe, die Krebs auslösen können.

Tattoos fĂŒr Jugendliche erlaubt?

Prinzipiell gibt es fĂŒr TĂ€towierungen keine gesetzliche Altersgrenze. Sie gelten zwar als Körperverletzung, dieser Aspekt entfĂ€llt aber, wenn der Betroffene eingewilligt hat. Entscheidend ist laut ARAG Experten die geistige Reife desjenigen, der sich unter die Nadel begeben will. Denn sie bestimmt darĂŒber, ob die Tragweite der Entscheidung erfasst werden kann. Da dies schwer einzuschĂ€tzen ist, lehnt der Verein Deutscher Organisierter TĂ€towierer (DOT) AuftrĂ€ge von unter 18-JĂ€hrigen ab. Ohnehin ist der Vertrag mit dem TĂ€towierer bei MinderjĂ€hrigen ohne Zustimmung der Eltern in der Regel nicht wirksam.

Tattoos entfernen – ein Kinderspiel?

Tattoos zu entfernen, ist meist nicht ohne. Zum einen ĂŒbersteigen die Kosten der Entfernung die der TĂ€towierung fĂŒr gewöhnlich um ein Vielfaches, da es ratsam ist, diese per Laser von einem Arzt entfernen zu lassen. Zwar bieten inzwischen auch die Studios selbst eine Entfernung per Blitzlampe an, diese können allerdings die Haut stark beschĂ€digen und fĂŒr unschöne Narben sorgen. Auch von der Alternative, einer FlĂŒssig-Entfernung mit MilchsĂ€ure raten die ARAG Experten entschieden ab, da diese Methode hĂ€ufig mit EntzĂŒndungen einhergeht. Bleibt also eine teure Behandlung beim Hautarzt und die wird nicht von der Krankenkasse bezahlt, da dieser Vorgang als Ă€sthetisch-kosmetischer Eingriff angesehen wird.

Quelle: ARAG SE